Ausführliche Satzung des eingetragenen Vereins .wtf



§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen .wtf. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;

nach der Eintragung lautet der Name “.wtf e. V.”

2. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Graudenzer Straße 21D, 10243 Berlin. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2. Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von interkulturellen, künstlerischen, kulturellen

und bildungsorientierten Projekten sowie die Unterstützung von nachhaltiger

Entwicklung, Umweltschutz, Klimaschutz, Völkerverständigung, Migrationsthemen und

weltweitem Frieden.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Vernetzung von Künstlerinnen, Kulturschaffenden, Pädagoginnen, Unternehmen,

anderen Vereinen oder Institutionen sowie Vertreterinnen der Zivilgesellschaft und die

Förderung ihrer Zusammenarbeit, unabhängig von Beruf, Religion, Geschlecht, Alter,

Herkunft oder sonstigen persönlichen Merkmalen,

b) die Durchführung von Bildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops,

Seminaren und Vorträgen im Bereich Kunst, Kultur, Nachhaltigkeit, interkultureller

Austausch, gesellschaftlicher Zusammenhalt, Migration und Umweltbewusstsein,

c) die Bereitstellung von Räumen für künstlerische, kulturelle und bildungsorientierte

Arbeit,

d) die Organisation, Durchführung und öffentliche Präsentation von kulturellen,

künstlerischen, gesellschaftlichen und edukativen Veranstaltungen,

e) die Unterstützung junger Künstlerinnen, Kulturschaffender und Aktivistinnen,

insbesondere solcher, die ihre Laufbahn gerade beginnen, und vor allem jener, die aufgrund

ihrer Herkunft aus verschiedenen Teilen der Welt nicht dieselben Möglichkeiten wie

Einwohnerinnen Mitteleuropas haben,

f) die Förderung von Projekten, die einen Beitrag zu nachhaltiger Entwicklung,

Umweltschutz, Klimaschutz und dem Erhalt natürlicher Lebensgrundlagen leisten,

g) den interkulturellen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen Menschen

unterschiedlicher Herkunft zur Förderung von Migrationsthemen, friedlichem

Zusammenleben und weltweitem Frieden,

h) den Austausch praktischer Erfahrungen sowie die Kooperation mit Personen,

Institutionen und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen,

i) die Vernetzung mit lokalen, nationalen und internationalen gemeinnützigen,

kulturellen und bildungsorientierten Einrichtungen und Projekten.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

5. Mittel des Vereins werden durch private Spenden, Mitgliedsbeiträge sowie öffentliche

Förderung bereitgestellt. Diese dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zweckeverwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins.

6. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Berlin, die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. 2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die

durch ihre finanzielle und aktive Mithilfe sowie durch die Teilnahme an der

Mitgliederversammlung die Vereinsarbeit unterstützen.

3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die

den Vereinszweck finanziell und ideell unterstützen.

4. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden, die durch besonders

hervorzuhebende Leistungen für den Verein von der Mitgliederversammlung hierzu

ernannt werden.

5. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu

unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung

der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

6. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei

Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die

Ablehnung mitzuteilen.

§4. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder

Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des

Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter

abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden,

wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von

Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst

beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate

verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss

des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. 4. Ein

Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,

wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der

Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder

schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu

begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied

Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb einesMonats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat

binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine

Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet. Der

ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden

von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben

können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von

der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder

teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und sind berechtigt, an den

Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.

Deren Höhe und Fälligkeit wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. Über

die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. 3. Förderndes Mitglied

kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag

leistet. Der Beitritt erfolgt auf schriftlichen Antrag.

3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

4. Volljährige ordentliche Mitglieder und volljährige Ehrenmitglieder haben auf der

Mitgliederversammlung Stimmrecht. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden

Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Schatzmeister kann zugleich der Vorsitzende

oder der Stellvertretende Vorsitzende sein.

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht

des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem

Geschäftswert über EUR 5000,– die Zustimmung des Vorstands erforderlich ist.

3. Sofern der Umfang der Vereinstätigkeit eine ehrenamtliche Vorstandstätigkeit nicht

mehr zulässt, kann der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführung zur

Wahrnehmung der laufenden Geschäfte einstellen. In diesem Falle ist der Vorstand

gegenüber der Geschäftsführung weisungsbefugt. Eine geeignete Geschäftsstelle kann

auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung angemietet und

unterhalten werden.§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch

die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere

folgende Aufgaben:

A. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

Tagesordnung;

B. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

C. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; 4.

Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren,

gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im

Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können

nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im

Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche

Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht

nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt

mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend

sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen

Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle

Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige ordentliche Mitglied eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt

werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu

erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Genehmigung

des vom Vorstands aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5); Wahl und

Abberufung der Mitglieder des Vorstands, Beschlussfassung über Änderung der Satzungund über die Auflösung des Vereins; Beschlussfassung über die Berufung gegen einen

Ausschließungsbeschluss des Vorstandes; Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter

Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des

Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als

zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt

gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einladung

zur Mitgliederversammlung kann per E-Mail erfolgen, sofern das Mitglied schriftlich

seine E-Mail-Adresse benannt und sein Einverständnis erklärt hat, per E-Mail zu

Mitgliederversammlungen eingeladen zu werden; hierbei ist ebenfalls eine Frist von

zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der Sendung einzuhalten.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim

Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der

Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt

zu geben.

3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen

gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn

das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim

Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein

Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei

Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der

vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der

Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

2. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der

erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt die

einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder soweit diese Satzung nichts anderes

bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch

eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des

Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des

Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen

werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nichterschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats

erklärt werden.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen

erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen

erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten

haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen

erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu

ziehende Los.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit

von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs.

4).

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und

der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde

(Berlin) (§ 2 Abs. 7).